RS OGH 2007/10/25 13Os127/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2007
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Norm

StGB §146 A1
StGB §146 A5

Rechtssatz

Eine Täuschungshandlung setzt, wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale so abfasst, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122707

Dokumentnummer

JJR_20071025_OGH0002_0130OS00127_07M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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