Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
Eine Täuschungshandlung setzt, wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale so abfasst, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122707Dokumentnummer
JJR_20071025_OGH0002_0130OS00127_07M0000_001