RS OGH 2007/11/6 5Ob164/07i, 5Ob93/08z, 5Ob75/10f, 5Ob51/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2007
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Norm

WEG 2002 §21
WEG 2002 §24 Abs3

Rechtssatz

Wenn auch ein Miteigentümer als Verwalter durch einen wirksamen Beschluss abberufen wurde, so ist er doch in seiner Eigenschaft als Miteigentümer bei einem nachfolgenden eigenständigen Beschluss über die Neubestellung eines anderen Verwalters stimmberechtigt. Werden die beiden Abstimmungsvorgänge (Abberufung und Neubestellung) gekoppelt, so gilt zumindest für den Fall eines Minderheitseigentümers, dass der Stimmrechtsausschluss hinsichtlich der Abberufung eines Minderheitseigentümers als Verwalter nicht auf die Abstimmung über die Neubestellung eines anderen Verwalters durchschlägt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/07i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 164/07i
  • 5 Ob 93/08z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 93/08z
    Vgl; Beisatz: Bei Abbestellung eines Hausverwalters unter Neubestellung eines anderen Hausverwalters ist von zwei getrennten Beschlussgegenständen auszugehen. (T1)
    Veröff: SZ 2008/127
  • 5 Ob 75/10f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 75/10f
    Vgl; Beisatz: Wenn der vom fraglichen Stimmrechtsausschluss betroffene (dominante) Wohnungseigentümer (nach Kündigung des bisherigen Verwalters) zum neuen Verwalter bestellt werden soll, geht die Rechtsprechung (5 Ob 246/03t, 5 Ob 286/06d) von einem einheitlichen Beschlussgegenstand und folglich vom Stimmrechtsausschluss des betreffenden Wohnungseigentümers hinsichtlich beider Beschlussteile (Kündigung und Neubestellung des Verwalters) aus. In der umgekehrten Konstellation, nämlich bei der Verwalterkündigung eines (Minderheits?)Wohnungseigentümers und der Bestellung eines anderen (dritten) Verwalters, nimmt die Rechtsprechung (5 Ob 164/07i, 5 Ob 93/08z) ? unter dem Gesichtspunkt des Stimmrechtsausschlusses ? zwei selbständige Beschlüsse („Beschlussteile“/Teilbeschlüsse“) an. (T2)
  • 5 Ob 51/15h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 51/15h
    Vgl; Beisatz: Es ist grundsätzlich zulässig, über mehrere Punkte, über die auch getrennt abgestimmt werden könnte, zugleich abzustimmen. Bei Verknüpfung von an sich getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen (hier Kündigung des bisherigen Verwalters unter gleichzeitiger Neubestellung eines neuen Verwalters) ist also nicht in jedem Fall eine getrennte Abstimmungsmöglichkeit vorzusehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123023

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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