RS OGH 2007/11/6 10ObS104/07b

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Veröffentlicht am 06.11.2007
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Norm

ASVG §103 Abs1 Z2
ASVG §107

Rechtssatz

Für die Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG muss zumindest einer der Rückforderungstatbestände nach § 107 ASVG vorliegen; liegt ein solcher nicht vor, ist die Aufrechnung zu unterlassen. Das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes nach § 107 ASVG kann daher vom Versicherten auch bei einer Aufrechnung bestritten werden. In diesem Fall besteht für den Versicherungsträger die Pflicht zur Erlassung eines Bescheides, mit dem das Vorliegen eines solchen Rückforderungstatbestandes bekämpfbar festgestellt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122832

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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