Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Als „eigene Einkünfte" ist alles zu werten, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122837Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021