Norm
JN §§19 ffRechtssatz
Weder das KartG 2005 (mit Ausnahme seines § 72) noch das AußStrG enthalten Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern. Im kartellgerichtlichen Verfahren sind daher sowohl in Betreff der Berufs- als auch der Laienrichter die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123013Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018