TE Vfgh Beschluss 2001/6/11 B2135/00

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer weitgehend unklaren Beschwerde ohne verständliche Sachverhaltsdarstellung infolge Fehlens der zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse für Anträge an den Verfassungsgerichtshof; kein verbesserungsfähiger Formmangel

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung. Sie behauptet die Verfassungswidrigkeit einer angewandten Rechtsvorschrift, enthält aber keine Angaben darüber, welche Rechtsvorschrift als verfassungs- oder gesetzwidrig erachtet wird.

Diese Erfordernisse sind jedoch für Beschwerden ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 und §82 Abs2 VerfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, 11.243/1987) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2135.2000

Dokumentnummer

JFT_09989389_00B02135_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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