Norm
WEG 2002 §24 Abs5Rechtssatz
Den Mit- und Wohnungseigentümern inklusive des zuletzt Verständigten ist eine angemessene Frist zur Äußerung zu geben. Bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses einer im Umlaufweg erfolgten Abstimmung ist daher eine gewisse Mindestfrist einzuhalten. Umgekehrt steht dem Initiator eines Beschlusses ohne sachliche Gründe auch nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. Sobald daher allen Mit- und Wohnungseigentümern ausreichende Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist das Ergebnis der Stimmabgabe ebenfalls binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird ein Beschluss diesem Erfordernis nicht gerecht, so ist er nicht wirksam zustande gekommen. (Hier: Bekanntmachung erst rund ein Jahr nach Beendigung der Abstimmung)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umlaufbeschluss, Zirkularbeschluss, Wirksamkeit, BekanntgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123022Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021