RS OGH 2007/11/6 5Ob164/07i, 5Ob231/09w, 5Ob191/13v, 5Ob16/16p, 5Ob238/20s

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Veröffentlicht am 06.11.2007
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Norm

WEG 2002 §24 Abs5

Rechtssatz

Den Mit- und Wohnungseigentümern inklusive des zuletzt Verständigten ist eine angemessene Frist zur Äußerung zu geben. Bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses einer im Umlaufweg erfolgten Abstimmung ist daher eine gewisse Mindestfrist einzuhalten. Umgekehrt steht dem Initiator eines Beschlusses ohne sachliche Gründe auch nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. Sobald daher allen Mit- und Wohnungseigentümern ausreichende Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist das Ergebnis der Stimmabgabe ebenfalls binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird ein Beschluss diesem Erfordernis nicht gerecht, so ist er nicht wirksam zustande gekommen. (Hier: Bekanntmachung erst rund ein Jahr nach Beendigung der Abstimmung)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/07i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 164/07i
  • 5 Ob 231/09w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 231/09w
    Beisatz: Wird daher das Ergebnis der Stimmabgabe ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder gerade zum Zweck, einzelne Mit- und Wohnungseigentümer zur Änderung des Abstimmungsverhaltens zu beeinflussen und damit das Ergebnis eines abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens nachträglich zu ändern, unnötig hinausgezögert, ist der Umlaufbeschluss nicht wirksam zustandegekommen. (T1)
  • 5 Ob 191/13v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 191/13v
    Auch; Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist. (T2)
  • 5 Ob 16/16p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 16/16p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verlängerung der Frist zur Rückäußerung. (T3)
  • 5 Ob 238/20s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 238/20s
    Vgl

Schlagworte

Umlaufbeschluss, Zirkularbeschluss, Wirksamkeit, Bekanntgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123022

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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