Norm
GBG §35Rechtssatz
Wird die Einverleibung einer Dienstbarkeit zum Nachteil des Antragstellers begehrt, dann muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Die Berufung auf „die erteilte Vollmacht" lässt die Unterscheidung zwischen § 77 Abs 1 und 2 GBG offen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im Sinn des § 77 Abs 1 GBG ist aber die Befugnis für das Einschreiten zum Nachteil des Antragstellers nicht ausreichend dargetan. Dies stellt einen auch die Bewilligung einer bloßen Vormerkung ausschließenden Abweisungsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122969Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019