Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Aus dem Vermögensstamm des unterhaltsberechtigten Ehepartners resultierende Einkünfte, die bereits in der Vergangenheit für immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt der Eheleute sowie für Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten verwendet wurden, sind, wie auch ein anderes von der Unterhaltsberechtigten verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122836Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022