RS OGH 2007/11/7 6Ob57/06k, 4Ob51/12x, 6Ob256/12h, 3Ob197/13m, 4Ob203/13a, 6Ob14/16a, 6Ob209/16b, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2007
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Norm

ABGB §16
UrhG §78

Rechtssatz

Der Bildnisschutz ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB (so schon 4 Ob 127/94; 6 Ob 287/02b). § 78 UrhG schützt ideelle und materielle Interessen; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 57/06k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
    Veröff: SZ 2007/171
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Vgl auch; nur: Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG gehört zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB. (T1)
    Veröff: SZ 2012/55
  • 6 Ob 256/12h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 256/12h
    Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. (T2); Veröff: SZ 2013/25
  • 3 Ob 197/13m
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 197/13m
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Daraus kann aber nur ein Unterlassungsanspruch gegen den in das Recht Eingreifenden (hier: Detektei) abgeleitet werden, nicht hingegen ein Anspruch gegen diesen, seinen Auftraggeber bekannt zu geben. (T3)
  • 4 Ob 203/13a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
    Auch; nur T1 ; Veröff: SZ 2014/10
  • 6 Ob 14/16a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 14/16a
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 209/16b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 206/19s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 206/19s
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zum Filmen mit dem Mobiltelefon zu Beweiszwecken. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123001

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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