RS OGH 2007/11/7 6Ob110/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2007
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Norm

KSchG §3 Abs1
KSchG §41a Abs16

Rechtssatz

Wird dem Verbraucher anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung keine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht ausgefolgt, hat der Verbraucher eine unbefristete Rücktrittsmöglichkeit. Diese gilt auch für Verträge, die vor dem 1. 1. 2004 abgeschlossen worden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123038

Dokumentnummer

JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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