Norm
UGB §48Rechtssatz
Die Eintragung der Prokura für den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft bei einer GmbH & Co KG in das Firmenbuch ist nicht möglich. Die Erteilung der Prokura für die KG an einen einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH würde dazu führen, dass in ein und derselben natürlichen Person gleichzeitig eine nach §49 UGB beschränkte und eine nach §126 UGB unbeschränkte Vertretungsbefugnis vereinigt würden. Dieses Ergebnis widerspricht dem Grundsatz, dass der Prokurist vom Prinzipal verschieden sein muss und niemand sein eigener Bevollmächtigter sein kann. Dies gilt auch für den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, weil er die Person des Geschäftsinhabers repräsentiert. Die umfänglich weitere Vertretungsbefugnis absorbiert grundsätzlich die umfänglich engere. Die Prokura für eine GmbH erlischt, wenn der Prokurist zum - wenn auch nur kollektiv zeichnungsbefugten - Geschäftsführer bestellt wird. Umgekehrt erweitern sich die Befugnisse, die einem Prokuristen im Rahmen der Ausübung der gemischten Gesamtvertretung zukommen, auf den Umfang der Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter der betreffenden juristischen Person. Am Rechtsverkehr nimmt die GmbH & Co. KG, organschaftlich vertreten durch die GmbH als Komplementärin, teil. Der Geschäftsführer der GmbH ist demnach zwar Organ der GmbH, handelt aber in deren Organzuständigkeit auch für die KG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123002Im RIS seit
07.12.2007Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012