Norm
ABGB §1002 ffRechtssatz
Unter den Begriff Finanzdienstleistungsgeschäft fällt (unter anderem) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, sofern diese Dienstleistung das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfasst, sodass der Erbringer der Dienstleistung diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VermögensverwaltungsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123042Im RIS seit
07.12.2007Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015