Norm
KSchG §3Rechtssatz
Die Regelung des Rücktrittsrechts in § 3 KSchG erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG (Haustürgeschäfte-RL). Art 3 Abs 2 der Haustürgeschäfte-RL nimmt zwar Verträge über Wertpapiere von ihrem Geltungsbereich aus, nicht aber Vermögensverwaltungs- oder diesen gleichzuhaltende Verträge. Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzbestimmungen sind eng auszulegen. Eine analoge Anwendung des § 3 Abs 1 letzter Satz KSchG scheidet aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123040Im RIS seit
07.12.2007Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014