Norm
ZPO §530 Abs1 Z5Rechtssatz
Die rechtskräftige Aufhebung eines präjudiziellen Zivilurteils und Fortsetzung dieses Verfahrens bildet in analoger Anwendung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO einen Wiederaufnahmsklagegrund für das von dieser präjudiziellen Vorentscheidung abhängige Verfahren. Dabei genügt es, wenn das präjudizielle Vorverfahren rechtskräftig wiederaufgenommen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123000Im RIS seit
07.12.2007Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011