Norm
UGB §18Rechtssatz
Die Verwendung des Bildzeichens „*" wird der Namensfunktion einer Firma nicht gerecht. Eintragungsfähig sind lediglich aussprechbare Buchstabenfolgen, wozu etwa auch ein „&" oder „+" gehörten, aber auch eindeutig benennbare Satzzeichen wie etwa ein „!", „?" oder „:". Der Firmenwortlaut muss aussprechbar sein. Die Bildzeichen müssen eine Namensfunktion erfüllen und somit kennzeichnungsgeeignet sein. Beim verwendeten Zeichen muss klar sein, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll. Satzzeichen sind dabei deshalb eintragungsfähig, weil bei ihnen klar ist, dass sie nicht ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123005Im RIS seit
07.12.2007Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019