Norm
ABGB §297Rechtssatz
Das Hineinragen eines Turmkrans in den Luftraum des Nachbargrundstückes (4 m weit in einer Höhe von 35 m) ist als Eindringen eines grobkörperlichen Stoffes und nicht als Immission i. S. des § 364 Abs 2 ABGB zu werten. Der Luftraum ist gemäß § 297 ABGB Zubehör der darunterliegenden Liegenschaft. Den Klägern steht ein Abwehrrecht nach § 523 ABGB zu, das im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen ist. Lediglich das Ausmaß der Duldungspflicht des Grundeigentümers nach § 7 Abs 1 der NöBO wäre von der Verwaltungsbehörde - über Auftrag des Bauführers - zu beurteilen; ein diesbezüglicher Bescheid wäre ein Eingriffstitel, der in diesem Umfang zu einer Abweisung der actio negatoria führen müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000074Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011