RS OGH 2007/11/7 13Os109/07i (13Os110/07m), 11Os114/14w

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Veröffentlicht am 07.11.2007
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Norm

MRK Art6 Abs3 litc
StPO §33 Abs2 Be

Rechtssatz

Nachteilen, die dem Angeklagten durch einen „offenkundigen Mangel" der Verteidigung (also durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet) entstehen, kann von der Generalprokuratur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 Abs 2 StPO begegnet werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 109/07i
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
  • 11 Os 114/14w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 114/14w
    Vgl; Beisatz: Amtswegiges Vorgehen kommt aber nicht in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123213

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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