RS OGH 2007/11/7 6Ob246/07f

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Veröffentlicht am 07.11.2007
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Norm

KO §81
KO §121

Rechtssatz

Die Rechnungslegungspflicht nach §§ 121 ff KO verdrängt die handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht nicht. Die konkursrechtliche Rechnungslegungspflicht dient der Überprüfung der Tätigkeit des Masseverwalters für die am Konkursverfahren Beteiligten, während die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften der Information der Öffentlichkeit insgesamt einschließlich allfälliger - am Konkursverfahren nicht beteiligter - Neugläubiger dienen. Für eine teleologische Reduktion des eindeutigen Gesetzeswortlauts besteht daher kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122996

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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