RS OGH 2007/11/7 6Ob110/07f, 9Ob85/09d, 7Ob106/10d, 6Ob91/10s, 1Ob181/11s, 7Ob57/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2007
beobachten
merken

Norm

WAG §13 Z1
WAG §13 Z4

Rechtssatz

Ein Finanzdienstleister hat bei der Erbringung der Finanzdienstleistung diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seines Kunden zu erbringen und dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kunden und im Hinblick auf die Art und den Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Eine umfassende Interessenwahrungs- und Treuepflicht trifft den Vermögensverwalter darüber hinaus bereits nach § 1009 ABGB. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag im Sinne der §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Eine Bank ist jedoch nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 110/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
  • 9 Ob 85/09d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
    Vgl auch; Beisatz: Inhalt eines Vertrags auf (diskretionäre) Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eines Kundenportfolios mit Verfügungsmacht im Auftrag des Kunden. Der Vertragspartner erhält vom Kunden den mit einer entsprechenden Vollmacht gekoppelten Auftrag, einen Teil seines Vermögens oder sein Gesamtvermögen, das aus Finanzinstrumenten besteht, entsprechend den Anlagerichtlinien im Namen und auf Rechnung des Kunden zu gestionieren, und zwar im Regelfall ohne vorherige Rücksprachepflicht mit dem Kunden. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs? sowie entsprechende Informationspflicht. (T1); Veröff: SZ 2010/53
  • 7 Ob 106/10d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 106/10d
    Auch
  • 6 Ob 91/10s
    Entscheidungstext OGH 22.04.2011 6 Ob 91/10s
    Vgl; Beis wie T1 nur: Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs? sowie entsprechende Informationspflicht. (T2)
  • 1 Ob 181/11s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 181/11s
    Vgl auch
  • 7 Ob 57/15f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 57/15f
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123043

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten