Norm
SMG §28 Abs2 ARechtssatz
Der Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen iSd § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei den Vermögensdelikten; ein deliktsbezogen unterschiedlicher Bedeutungsinhalt im Hinblick auf das (zumeist ungeschriebene) Tatbildmerkmal „Gewahrsam" besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122857Dokumentnummer
JJR_20071113_OGH0002_0140OS00123_07F0000_001