RS OGH 2007/11/13 4Ob141/07z, 4Ob6/12d, 4Ob41/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2007
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Norm

EG Amsterdam Art234
UrhG §81 Abs1a
UrhG §87b Abs3
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs1 lita
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art8 Abs3
EG-RL 2004/48/EG - Enforcement-Richtlinie geistiges Eigentum 32004L0048 Art8 Abs3
EG-RL 2002/58/EG - Datenschutz-Richtlinie elektronische Kommunikation 32002L0058 Art6
EG-RL 2002/58/EG - Datenschutz-Richtlinie elektronische Kommunikation 32002L0058 Art15

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der in Art 5 Abs 1 lit a und Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verwendete Begriff „Vermittler" so auszulegen, dass er auch einen Access-Provider erfasst, der dem Nutzer nur den Zugang zum Netz durch Zuweisung einer dynamischen IP-Adresse ermöglicht, ihm aber selbst keine Dienste („services"), wie etwa E-Mail, FTP oder einen File-Sharing-Dienst zur Verfügung stellt und auch keine rechtliche oder faktische Kontrolle über den vom Nutzer verwendeten Dienst ausübt?

2. Im Fall der Bejahung von Frage 1:

Ist Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter Bedachtnahme auf Art 6 und Art 15 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (einschränkend) dahin auszulegen, dass er die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte) nicht zulässt?

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 141/07z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 141/07z
  • 4 Ob 6/12d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 6/12d
    Vgl; Bem: Zum Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Frage, ob Access-Providern aufgetragen werden kann, ihren Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu unterbinden siehe RS0128000. (T1)
  • 4 Ob 41/09x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 41/09x
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Beschluss vom 19.2.2009, C-557/07 wie folgt:
    a. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.
    b. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E-Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler" im Sinne des Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29. (T2)

Schlagworte

File-Sharing-System

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122839

Im RIS seit

13.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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