Norm
ZPO §41Rechtssatz
Kopierkosten fallen nicht unter den Begriff der "anderen Auslagen" im Sinne des § 16 RATG, wenn Kopien in der Kanzlei für die Vorlage bei Gericht kopiert werden, sie sind durch das Honorar für jene Leistungen abgegolten. Kopierkosten, die außerhalb der Kanzlei anfallen, sind nur dann zu ersetzen, wenn zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2007:RKL0000030Dokumentnummer
JJR_20071114_LGKL729_00300R00289_07W0000_001