TE Vwgh Beschluss 2005/1/26 2001/08/0169

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in den Beschwerdesachen des F in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, 1. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. September 2001, Zl. 3/05- V/13.342/18-2001, betreffend Berichtigung eines Bescheides in einer Angelegenheit nach § 67 Abs. 10 ASVG (Zl. 2001/08/0169), und

2. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7. August 2001, Zl. 3/05-V/13.342/17-2001, betreffend eine Angelegenheit nach § 67 Abs. 10 ASVG (Zl. 2001/08/0208), (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, Faberstraße 19-23, 5024 Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde zur Zl. 2001/08/0169, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zur Zl. 2001/08/0208 und die Beschwerde zur Zl. 2001/08/0208 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die belangte Behörde gab mit dem zu 2. angefochtenen Bescheid vom 7. August 2001 (zugestellt am 10. August 2001) dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 31. Oktober 1997 betreffend Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG teilweise wie folgt statt:

"Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird gemäß §§ 67 Abs. 10, 58 Abs. 1, 111, 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG wie folgt abgeändert:

     (Der Beschwerdeführer) haftet für fällige und derzeit

rückständige Sozialversicherungsbeiträge der in Konkurs

befindlichen Firma G F GmbH aus

     1.        Beitragsnachverrechnung aus Beitragsprüfung

Jänner 1995 in Höhe von S 74.943,90 betreffend den Prüfzeitraum

01/1993 bis 11/1994,

     2.        Beitragsnachverrechnung aus Beitragsprüfung

Jänner 1996 in Höhe von S 11.634,99 betreffend den Prüfzeitraum

01/1994 bis 12/1994 und

     3.        Beitragsnachverrechnung aus Beitragsprüfung

Juli 1997 in Höhe von S 47.045,44 betreffend den Prüfzeitraum 12/1994 bis 03/1995.

(Der Beschwerdeführer) hat daher den Betrag von S 121.330,60 aus den vorstehenden Beitragsnachverrechnungen zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen von S 121.330,60 gerechnet ab dem 21.05.1997 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

...

Von der G F GmbH wurden für einzelne Dienstnehmer die Sonderzahlungen und Entgelte nicht oder nicht in der richtigen Höhe gemeldet. (Der Beschwerdeführer) war im gegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer (G F GmbH) und wäre somit verpflichtet gewesen, diese Meldungen durchzuführen."

Mit dem zur hg. Zl. 2001/08/0169 (1.) angefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG den zu 2. angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Gemäß § 357 ASVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG sind

1.) auf Seite 3 des Bescheides die Absätze 3, 4 und 5 von: 'Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, ...' bis: 'Diese Frage ist auf Grund der Aktenlage eindeutig zu bejahen.' zu streichen und

2.) stattdessen folgender Text einzufügen:

Zu der Beitragsnachverrechnung aus Beitragsprüfung Jänner 1995 in Höhe von S 74.943,90 betreffend den Prüfzeitraum 01/1993 bis 11/1994 ist festzustellen, dass es sich um Überstundenentgelte und Zuschläge handelt, die nicht richtig mit der Salzburger Gebietskrankenkasse für folgende Dienstnehmer und Zeiträume abgerechnet wurden:

...

Zu der Beitragsnachverrechnung aus Beitragsprüfung Jänner 1996 in Höhe von S 11.634,99 betreffend den Prüfzeitraum 01/1994 bis 12/1994 ist festzustellen, dass es sich um Überstundenpauschale handelt, die ... für folgende Dienstnehmer und Zeiträume nicht gemeldet wurden:

...

Zu der Beitragsnachverrechnung aus Beitragsprüfung Juli 1997 in Höhe von S 47.045,44 betreffend den Prüfzeitraum 12/1994 bis 03/1995 ist festzustellen, dass es sich um Kündigungsentschädigung für den Dienstnehmer F. für den Beitragszeitraum 13.12.1994 bis 31.03.1995 zuzüglich der sich daraus ergebenden Sonderzahlung für 12/1994 und für 03/1995 handelte, die ... nicht gemeldet wurden.

...

Den vorstehenden Sachverhalten liegen unzweifelhaft Meldepflichtverstöße zu Grunde, die vom Einspruchswerber zu verantworten sind.

...

Die auf Seite 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 07.08.2001 ... versehentlich für den 3. 4. und 5. Absatz verwendeten Textbausteine beziehen sich auf Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge des Dienstnehmers durch den Dienstgeber gemäß § 114 ASVG.

Derartige Verstöße wurden dem Einspruchswerber nie zur Last gelegt.

Die Textbausteine - deren Inhalt im Widerspruch zum Akteninhalt, zum Spruch und zur Bescheidbegründung steht - wurden allein auf Grund technisch mangelhaftem Betrieb der verwendeten automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage in den Bescheid eingefügt.

Es handelt sich somit um einen Fehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG, der hiermit bescheidmäßig berichtigt wird."

2. Gegen den zu 1. genannten Bescheid richtet sich die am 17. Oktober 2001 zur Post gegebene, zur hg. Zl. 2001/08/0169 protokollierte Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Der Beschwerdeführer wurde mit hg. Berichterverfügung vom 5. November 2001 aufgefordert, sein durch den zu 1. angefochtenen Bescheid verletztes Recht bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Mit Schriftsatz vom 27. November 2001 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich durch den zu 1. angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht verletzt erachte, "dass in einer ihn betreffenden Verwaltungssache keine rechtswidrigen Berichtigungsbescheide erlassen werden."

Zugleich stellte der Beschwerdeführer einen (bedingten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den zu

2. angefochtenen Bescheid "für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht von der Einheitlichkeit eines Bescheides, bestehend aus Bescheid vom 7.8.2001 und Berichtigungsbescheid vom 6.9.2001, ausgeht und den Berichtigungsbescheid vom 6.9.2001 für sich allein behebt, weil er § 62 Abs. 4 AVG nicht entspricht ...".

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm der zu 1. angefochtene Bescheid innerhalb der gegen den zu 2. angefochtenen Bescheid laufenden Beschwerdefrist zugestellt worden sei. Er habe deshalb gegen den zu 2. angefochtenen Bescheid (vorerst) keine Beschwerde erhoben. Eine allfällige Aufhebung des zu 1. angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof würde ein "unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis darstellen", durch welches der Beschwerdeführer die Erhebung einer Beschwerde gegen den zu 2. angefochtenen Bescheid versäumt habe.

Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag holte der Beschwerdeführer "für den Fall der Stattgebung der Wiedereinsetzung" die versäumte, nunmehr zur hg. Zl. 2001/08/0208 protokollierte Beschwerde gegen den zu 2. angefochtenen Bescheid nach, in der er beantragt, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zur hg. Zl. 2001/08/0169 (1.) beantragt.

II.

A. Zur Beschwerde Zl. 2001/08/0169:

1. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, seine Beschwerde gegen den zur hg. Zl. 2001/08/0169 (1.) angefochtenen Berichtigungsbescheid würde auch eine Anfechtung des berichtigten Bescheides umfassen, weil sich beide Bescheide "als eine Einheit" darstellen würden, "weshalb der Einfachheit halber lediglich das Datum (und die Geschäftszahl) des Berichtigungsbescheides angeführt" worden seien.

Zwar bilden der berichtigte Bescheid und der Berichtigungsbescheid insofern eine Einheit, als letzterer (ungeachtet seiner möglichen Rechtswidrigkeit) auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurückwirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/06/0111) und - so weit sein Inhalt reicht - an seine Stelle tritt, sodass der Bescheid der Prüfung seiner Rechtmäßigkeit in seiner berichtigten Fassung zu unterziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1990, Zl. 90/08/0169). Die Prüfung der Rechtmäßigkeit setzt aber voraus, dass der berichtigte Bescheid (seinerzeit fristgerecht) bekämpft worden ist, es sei denn, die behauptete Verletzung von Rechten war für den Beschwerdeführer erst in der berichtigten Fassung erkennbar. Nur in einem solchen Fall könnte mit der (rechtzeitigen) Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid auch nach Ablauf der diesbezüglichen Beschwerdefrist der berichtigte Bescheid bekämpft werden. Hier war aber die behauptete Rechtsverletzung schon bei Erlassung des ersten, (später) berichtigten Bescheides klar erkennbar gewesen.

2. Die in dieser Beschwerde bezeichneten Beschwerdepunkte beziehen sich auf den anderen, erst zur hg. Zl. 2001/08/0208 angefochtenen, berichtigten Bescheid, mit dem eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ausgesprochen wurde. In den vom Beschwerdeführer mit diesen Beschwerdepunkten bezeichneten Rechten kann er daher durch den zur hg. Zl. 2001/08/0169 (einzig) angefochtenen Berichtigungsbescheid nicht verletzt worden sein.

Mit Berichterverfügung vom 5. November 2001 wurde der Beschwerdeführer auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und es wurde ihm aufgetragen, die Beschwerde durch Bezeichnung des Rechtes, in dem er durch den Berichtigungsbescheid vom 6. September 2001 verletzt zu sein behauptet, zu verbessern. Dieser Mängelbehebungsauftrag ging aber insofern ins Leere, als die Beschwerde nicht gegen die Vorschriften über die Form und den Inhalt von Beschwerden (vgl. § 34 Abs. 2 VwGG) verstoßen hatte. Sie hatte die Verletzung eines Rechtes geltend gemacht, allerdings eines solchen, in dem der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden sein konnte. Eine solche Konstellation macht die Beschwerde nicht mangelhaft, sondern mangels Möglichkeit, im bezeichneten Recht verletzt zu sein, unzulässig.

Die vom Beschwerdeführer dennoch vorgenommene Modifikation des Beschwerdepunktes stellt eine Änderung der Beschwerde dar, die nach dem Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr zulässig ist (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 115), und zwar auch dann nicht, wenn die Änderung innerhalb einer eingeräumten Frist zur Mängelbehebung erfolgt.

Die zur hg. Zl. 2001/08/0169 (1.) erhobene Beschwerde war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. April 2003, Zl. 2002/18/0228).

B. Zur Beschwerde Zl. 2001/08/0208:

1. Der Beschwerdeführer meint, dass er mit der Erlassung des zur Zl. 2001/08/0169 (1.) angefochtenen Berichtigungsbescheides während des Laufes der Beschwerdefrist gegen den zur Zl. 2001/08/0208 (2.) angefochtenen Bescheid daran gehindert gewesen sei, gegen letzteren eine Beschwerde zu erheben, weil die belangte Behörde "den Gegenstand der möglichen Anfechtung, nämlich die Begründung des Bescheides vom 7.8.2001, zunächst aus dem Rechtsbestand beseitigt hat". Deshalb stellt er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den zu 2. angefochtenen Bescheid unter der Bedingung, dass der Verwaltungsgerichtshof den zu 1. angefochtenen Bescheid aufhebt. Diese Bedingung ist bisher nicht eingetreten.

2. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den zu 2. angefochtenen Bescheid (an deren Einhaltung der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen durch nichts gehindert war) ist - wie oben A.1. erwähnt - bereits abgelaufen gewesen. Daher wäre ein (rechtzeitiger) Wiedereinsetzungsantrag ohne die Bedingung, dass "der Verwaltungsgerichtshof ... den Berichtigungsbescheid vom 6.9.2001 für sich allein behebt", geboten gewesen.

Eine bedingte Prozesshandlung ist nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; im Übrigen ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2002/07/0157). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nur aus der - unzutreffenden - Rechtsauffassung heraus bedingt gestellt hat, er könne, solange der Berichtigungsbescheid nicht behoben ist, keine Beschwerde gegen den berichtigten Bescheid erheben. Der bedingt gestellte Wiedereinsetzungsantrag war als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0083).

3. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag holte der Beschwerdeführer "für den Fall der Stattgebung der Wiedereinsetzung" die versäumte, zur hg. Zl. 2001/08/0208 protokollierte Beschwerde gegen zu 2. angefochtenen Bescheid nach, in der er beantragt, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Diese Beschwerde ist in Ermangelung eines zulässigen und begründeten Wiedereinsetzungsantrages als verspätet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. Jänner 2005

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080169.X00

Im RIS seit

30.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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