Norm
DSt 1990 §1 C4Rechtssatz
Die Abwicklung von Treuhandschaften nach Maßgabe der Bestimmungen der von der jeweiligen Kammer geschaffenen Einrichtung ist verpflichtend. Die Missachtung der vorgesehenen Meldepflicht bezüglich der übernommenen Treuhandschaft stellt eine Verletzung der Berufspflicht des Rechtsanwalts dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123017Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008