Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Wenn sich ein Rechtsanwalt auf einen Rechtsirrtum beruft, kann nicht grundsätzlich von der Geringfügigkeit eines Verschuldens ausgegangen werden. Es ist in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, ob noch von einem geringfügigen Verschulden die Rede sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123018Im RIS seit
19.12.2007Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021