RS OGH 2007/11/19 2R248/07x

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Veröffentlicht am 19.11.2007
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Norm

ABGB §284b
ABGB §284e
AußStrG §122 Abs3

Rechtssatz

Die Registrierung der Angehörigenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ist nicht konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung der gesetzlichen Vertretungsmacht der nächsten Angehörigen. Sobald mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 284b ABGB die sich mit dem Aufgabenbereich des Sachwalters deckende Angehörigenvertretung ipso iure entstanden ist, ist die Beendigung der Sachwaltschaft (§ 128 AußStrG) zulässig und angezeigt. Dabei ist analog zu § 122 Abs 3 AußStrG auszusprechen, dass eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2007:RFE0000171

Dokumentnummer

JJR_20071119_LG00929_00200R00248_07X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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