Norm
ABGB §284bRechtssatz
Die Registrierung der Angehörigenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ist nicht konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung der gesetzlichen Vertretungsmacht der nächsten Angehörigen. Sobald mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 284b ABGB die sich mit dem Aufgabenbereich des Sachwalters deckende Angehörigenvertretung ipso iure entstanden ist, ist die Beendigung der Sachwaltschaft (§ 128 AußStrG) zulässig und angezeigt. Dabei ist analog zu § 122 Abs 3 AußStrG auszusprechen, dass eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2007:RFE0000171Dokumentnummer
JJR_20071119_LG00929_00200R00248_07X0000_001