RS OGH 2007/11/20 6R290/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Norm

ZPO §41
ZPO §560

Rechtssatz

Im Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO steht der kündigenden Partei vor Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung ein Kostenersatz zu, wenn die Aufkündigung auf einen der Gründe der §§ 1117 f ABGB gestützt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2007:RRD0000029

Dokumentnummer

JJR_20071120_LG00469_00600R00290_07Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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