Norm
ZPO §41Rechtssatz
Im Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO steht der kündigenden Partei vor Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung ein Kostenersatz zu, wenn die Aufkündigung auf einen der Gründe der §§ 1117 f ABGB gestützt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2007:RRD0000029Dokumentnummer
JJR_20071120_LG00469_00600R00290_07Z0000_003