Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
§ 9 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Nach § 11 RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, das ihm vertraute Geschäft, so lange der Auftrag bestehe, zu besorgen; er ist über die Nichtvollziehung verantwortlich. Die Wahrung von Fristen, insbesondere von Notfristen, verpflichtet den Rechtsanwalt zu besonderer Sorgfalt iSd Haftungsmaßstabs nach § 1299 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123208Im RIS seit
26.12.2007Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016