Norm
ABGB §1333 Abs3Rechtssatz
Hat der Disziplinarbeschuldigte vorprozessuale Kosten entgegen der Judikatur, wonach auch nach der Einführung des § 1333 Abs 3 ABGB die Bestimmung des § 23 RATG weiter gelte und vorprozessuale Kosten durch Rechtsanwälte nur im Kostenverzeichnis geltend gemacht werden könnten, nicht in seiner Kostennote geltend gemacht, sondern in den Hauptsachenbetrag der Mahnklage aufgenommen, kann ihm im Hinblick auf die nach wie vor divergente Behandlung dieser Problematik in Judikatur und Literatur aus diesen Unklarheiten kein disziplinärer Vorwurf gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123207Dokumentnummer
JJR_20071126_OGH0002_015BKD00002_0700000_001