Norm
ZPO §112Rechtssatz
§ 9 RAO verpflichtet den Anwalt dazu, Vertretungen „dem Gesetz gemäß" zu führen, wozu im Rahmen der Standes- und Berufspflicht auch gehört, die entsprechenden Bestimmungen zu kennen und nach der zwingenden Bestimmung des §112 ZPO einem Berufskollegen oder einer Berufskollegin Schriftsätze, deren Beantwortung nicht vorgesehen ist und daher keine Notfrist auslösen können zu übermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123224Dokumentnummer
JJR_20071126_OGH0002_012BKD00001_0700000_001