RS OGH 2007/11/27 10ObS109/07p, 10ObS27/08f, 10ObS146/16t, 10ObS173/19t

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Norm

Verordnung (EWG) Nr 574/72 des Rates 31972R074 Wanderarbeitnehmer-Durchführungsverordnung Art10 Abs1 lita
Verordnung (EG) 883/2004 allg
Verordnung (EG) 987/2009 allg

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Familienleistungen schon von ihrer Natur her nicht als Ansprüche betrachtet werden, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustehen. Dies bedeutet, dass es für die Anwendung der Antikumulierungsregel nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Leistungsberechtigten um einen Familienangehörigen des Arbeitnehmers oder den Arbeitnehmer selbst handelt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 109/07p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 109/07p
  • 10 ObS 27/08f
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 ObS 27/08f
    Beisatz: Diese Familienbetrachtungsweise führt dazu, dass es irrelevant ist, welcher Elternteil in welchem Staat die Familienleistungen beansprucht. Eine Individualbetrachtung nur des Elternteils, der die Familienleistungen beanspruchen möchte (zB Abstellen auf den betreuenden Elternteil bei Erziehungsleistungen), hat bei verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Eltern nicht zu erfolgen. (T1)
  • 10 ObS 146/16t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 146/16t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 10 ObS 173/19t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 ObS 173/19t
    Vgl; Beisatz: Die Familienbetrachtungsweise spielt nur bei der Anwendung von Art 67 und 68 VO 883/2004 eine Rolle. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122909

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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