Norm
KBGG §2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH finden die für Familienleistungen geltenden Antikumulierungsvorschriften der Art76 Verordnung (EWG) Nr1408/71 und Art 10 Verordnung (EWG) Nr574/72 nur Anwendung, wenn vergleichbare (gleichartige) Leistungen (aus dem Beschäftigungsmitgliedstaat und dem Wohnmitgliedstaat) zusammentreffen. Vergleichbarkeit ist anzunehmen, wenn die Leistungen einander nach Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*FL*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122907Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022