Norm
ABGB §7Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte bei der Schaffung des § 213a ASVG ganz bewusst eine enge Verbindung zwischen einem Integritätsschaden und der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften herstellen, sodass der Anspruch auf Integritätsabgeltung in einem engen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, wie sie ein Versicherter ausführt, zu sehen ist. Eine analoge Anwendung des § 213a ASVG auf nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG versicherte Personen kommt mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122894Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011