RS OGH 2007/11/27 10ObS152/07m

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Norm

ABGB §7
ASVG §176 Abs1 Z2
ASVG §213a

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte bei der Schaffung des § 213a ASVG ganz bewusst eine enge Verbindung zwischen einem Integritätsschaden und der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften herstellen, sodass der Anspruch auf Integritätsabgeltung in einem engen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, wie sie ein Versicherter ausführt, zu sehen ist. Eine analoge Anwendung des § 213a ASVG auf nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG versicherte Personen kommt mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 152/07m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 152/07m
    Beisatz: Hier: Infizierung mit Hepatitis C bei Blutplasmaspende infolge Verletzung von Hygienevorschriften. (T1); Veröff: SZ 2007/186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122894

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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