RS OGH 2007/11/28 9ObA116/07k

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Norm

AngG §20

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer sechswöchigen Kündigungsfrist des Arbeitgebers zum 15. und Letzten jeden Monats und einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Monats für den Arbeitnehmer entspricht dem Konzept des Gesetzgebers und ist daher zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122895

Dokumentnummer

JJR_20071128_OGH0002_009OBA00116_07K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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