Norm
AngG §20Rechtssatz
Die Vereinbarung einer sechswöchigen Kündigungsfrist des Arbeitgebers zum 15. und Letzten jeden Monats und einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Monats für den Arbeitnehmer entspricht dem Konzept des Gesetzgebers und ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122895Dokumentnummer
JJR_20071128_OGH0002_009OBA00116_07K0000_001