RS OGH 2007/11/28 7Ob159/07v, 5Ob68/11b, 6Ob62/13f, 3Ob120/14i, 8Ob85/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2007
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Norm

ZPO §21
ZPO §411 B6

Rechtssatz

Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 159/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 159/07v
    Veröff: SZ 2007/187
  • 5 Ob 68/11b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 68/11b
    Vgl; Beisatz: Die Interventionswirkung der Streitverkündung erfasst nicht nur Regressansprüche, also solche, die durch das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des Vorprozesses bildete, bedingt sind, sondern auch materiell?rechtliche Alternativverhältnisse, die einander gegenseitig ausschließend bedingen. Das ist dann der Fall, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses die eines anderen gleichwertigen Rechtsverhältnisses ausschließt, also im materiell?rechtlichen Überschneidungsbereich solcher Rechtsverhältnisse die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses gleichzeitig die negativen Voraussetzungen des anderen sind. (T1)
  • 6 Ob 62/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 62/13f
    Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten (siehe RS0129019). (T2); Veröff: SZ 2013/88
  • 3 Ob 120/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 120/14i
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/107
  • 8 Ob 85/21i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 85/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122987

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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