Norm
WRG §51Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Erhaltungskosten besteht (nur) dann, wenn dem Wasserberechtigten aus den Erhaltungs-, Aufsichts- oder Wartungsmaßnahmen objektiv - allenfalls auch erst auf lange Sicht - ein Vorteil entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122923Dokumentnummer
JJR_20071129_OGH0002_0010OB00102_07T0000_001