Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die dem Rauchfangkehrer gemäß § 15e Abs 2 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Inkenntnissetzung des Benützers der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot und die Anzeigeerstattung an die Behörde, welche auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen hat, sind daher Aufgaben hoheitlicher Natur. Der Rauchfangkehrer ist daher insoweit als Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122858Im RIS seit
29.12.2007Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011