RS OGH 2007/11/29 1Ob114/07g, 1Ob224/10p

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Norm

AHG §1 Ba
Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz §15e

Rechtssatz

Die dem Rauchfangkehrer gemäß § 15e Abs 2 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Inkenntnissetzung des Benützers der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot und die Anzeigeerstattung an die Behörde, welche auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen hat, sind daher Aufgaben hoheitlicher Natur. Der Rauchfangkehrer ist daher insoweit als Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122858

Im RIS seit

29.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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