RS OGH 2007/12/4 AußStrG 2005 § 62

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Veröffentlicht am 04.12.2007
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Norm

AußStrG 2005 §62 Übs
AußStrG 2005 §62 Info

Rechtssatz

Übersicht der Entscheidungen zu § 62 AußStrG 2005

A Allgemeines

    1) Revisionsrekurserhebung (Form, Inhalt, Revisionsrekursfrist usw)

        (siehe § 45 IC4 AußStrG 2005)

    2) Revisionsrekurs in außerhalb des AußStrG 2005

        geregelten Materien

    3) Sachentscheidung des OGH trotz Zurückweisungs- oder

        Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts (siehe § 526 D1 ZPO)

    4) Entscheidungsgrundlagen (Beweiswürdigung,

        Bindung usw - siehe § 526 C ZPO)

    5) Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschluss

        des Rekursgerichts

    6) Sonstiges (Rechtsmittelbeschränkungen, Beschwer

        (siehe § 45 IC2 AußstrG 2005), Begriff der angefochtenen

        Entscheidung usw)

B Übersicht der Entscheidungen zu § 62 AußStrG 2005

    1) Erhebliche Rechtsfrage (Abs 1)

        a) Allgemeines: uneinheitliche oder fehlende

            Rechtssprechung; klarer Gesetzeswortlaut

        b) Einzelfalljudikatur

        c) Prozessuale Rechtsfragen

        d) Materielles Recht

              1) Kindschaftsangelegenheiten

              2) Unterhalt

              3) Unterhaltsvorschüsse

              4) Eheangelegenheiten

              5) Sachwalterschaft

              6) Unterbringung; HeimaufenthaltsG

              7) Erbrecht (Verlassenschaftsverfahren)

              8) Grundbuch

              9) Firmenbuch

            10) Eigentumsgemeinschaften; Wohnrecht

            11) Enteignung

            12) Sonstiges

    2) Jedenfalls unzulässiger Revisionsrekurs (Abs 2):

        a) Kostenpunkt

        b) Verfahrenshilfe

        c) Gebühren

        d) Sonstiges

    3) Entscheidungsgegenstand über/unter 30.000,-- Euro (Abs 3, 5); [bzw 20.000,--idF BGBl I 111/2003]

    4) Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur

        (Abs 4)

Informationen zu § 62 AußStrG 2005

Diese Übersichtskarte wurde ausgehend von der Übersichtskarte zu § 14 AußStrG (1854) (RS0102095) erstellt. Es kann daher vorkommen, dass zu einzelnen Punkten (derzeit) keine Rechtssätze existieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122710

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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