RS OGH 2007/12/4 14Os51/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2007
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Norm

EStG 1988 §76
EStG 1988 §78
EStG 1988 §79 Abs1
EStG §80 Abs1
FamLAG §43
FinStrG §33

Rechtssatz

Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen, zu denen der Steuerpflichtige mit Bescheid verpflichtet wurde, ist eine Verletzung einer Offenlegungspflicht iSd § 33 Abs 1 FinStrG. Wer vorsätzlich unter Verletzung dieser Offenlegungspflicht eine Verkürzung an Lohnsteuer bewirkt, macht sich nicht nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG, sondern nach § 33 Abs 1 FinStrG strafbar. Dabei ist unerheblich, ob die Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten verletzt wurde. Entsprechendes gilt für die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zu diesen Dienstgeberbeiträgen (§ 43 Abs 1 und 2 FLAG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123007

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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