Norm
EStG 1988 §76Rechtssatz
Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen, zu denen der Steuerpflichtige mit Bescheid verpflichtet wurde, ist eine Verletzung einer Offenlegungspflicht iSd § 33 Abs 1 FinStrG. Wer vorsätzlich unter Verletzung dieser Offenlegungspflicht eine Verkürzung an Lohnsteuer bewirkt, macht sich nicht nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG, sondern nach § 33 Abs 1 FinStrG strafbar. Dabei ist unerheblich, ob die Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten verletzt wurde. Entsprechendes gilt für die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zu diesen Dienstgeberbeiträgen (§ 43 Abs 1 und 2 FLAG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123007Im RIS seit
03.01.2008Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012