Norm
JN §104 ERechtssatz
Die Parteien können die Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte nicht durch Vereinbarung abbedingen; auch die Heilung einer aus diesem Grund bestehenden Unzuständigkeit ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ZwangsgerichtsstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122947Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013