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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;Norm
BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 12. November 2003, Zl. HS/PEV- 372386/03-A01, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung (§ 22g Abs. 1 und Abs. 4a BB-SozPG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 15. Mai 1949 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Österreichischen Post AG.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer nach § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 (im Folgenden: BB-SozPG) seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2004, somit mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollende.
Mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer nach § 22g Abs. 4a BB-SozPG die Vorverlegung der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand auf 30. November 2003.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. November 2003 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Grund des Sachzusammenhanges zusammen gefasst und gemäß § 22g in Verbindung mit § 24 BB-SozPG, BGBl. I Nr. 6/2001 in der Fassung des Art. 20 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Antragsgegenstandes und der entscheidungswesentlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zum ersten Antrag des Beschwerdeführers aus, schon die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 beschränkte Gültigkeitsdauer des § 22g BB-SozPG schließe eine Wirksamkeit einer Ruhestandsversetzung nach dieser Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt aus. Der Antrag auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Mai 2004 wäre daher schon für sich allein abzuweisen gewesen, weil die Bestimmung des § 22g BB-SozPG nicht dahingehend interpretiert werden könne, dass lediglich die Antragsabgabe während der Gültigkeitsdauer dieser Bestimmung zu erfolgen habe. Würde man sich einer solchen Interpretation anschließen, könnte beispielsweise ein heute 30-jähriger Beamter schon jetzt seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 55. Lebensjahres, also in 25 Jahren, bewirken. Einen solchen Sinn dieser gesetzlichen Regelung werde man dem Gesetzgeber nicht unterstellen können. Wohl aber hätten alle Beamten, die ihr 55. Lebensjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 vollendeten, die Möglichkeit gehabt, ihre Ruhestandsversetzung nach § 22g leg. cit. spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 zu bewirken.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 sei das Lebensalter, zu dem der Beamte frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung ohne Inkaufnahme einer Kürzung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage bewirken könne, für alle nach dem 1. Jänner 1943 geborenen Beamten jeweils abhängig vom Geburtsdatum hinaufgesetzt worden. Gleichzeitig seien die Bestimmung des PG 1965 mit Wirksamkeit ab 2. Jänner 2004 dahingehend geändert worden, dass es ab diesem Zeitpunkt eine erhöhte Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für Ruhestandsversetzungen nach § 22g BB-SozPG nicht mehr gebe. Durch diese Regelungen hätte sich ergeben, dass jedenfalls alle nach dem 1. Jänner 1943 geborenen Beamten die unwiderruflich ihre Ruhestandsversetzung nach § 22g BB-SozPG mit Ablauf des 31. Dezember 2003 bewirkt hätten, eine (im Extremfall um bis zu 8,66 %) höhere Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage als nach den bisherigen Bestimmungen in Kauf hätten nehmen müssen.
Der Gesetzgeber habe daher ebenfalls mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 durch die Einfügung des Abs. 4a im § 22g BB-SozPG, in Kraft getreten mit Ablauf des 20. August 2003, für diejenigen Beamten, die ihre Ruhestandsversetzung zu einem nach dem 30. November 2003 liegenden Termin beantragt hatten, den Anspruch auf Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf 30. November 2003 oder auf Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides geschaffen. Für den Fall, dass am 1. Juli 2003 noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 ergangen sei, sei abweichend von Abs. 3 für den Beamten auch die Möglichkeit geschaffen, seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung zurückzuziehen. Die Einfügung dieser Bestimmung ergebe nur dann einen Sinn, wenn man sie ausschließlich auf diejenigen Ruhestandsversetzungen anwende, deren Wirksamkeit ursprünglich mit Ablauf des 31. Dezember 2003 vorgesehen gewesen sei. Gehe man nämlich davon aus, dass eine Ruhestandsversetzung nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG auch zu einem nach dem 31. Dezember 2003 liegenden Termin wirksam hätte werden können und eine solche Ruhestandsversetzung auch rechtmäßig wäre, sei eine Vorverlegung der Ruhestandsversetzung auf 30. November 2003 zwar möglich, jedoch deshalb nicht sinnvoll, weil bei einer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. November 2003 eine Kürzung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage auf 52 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage erfolgte, während bei Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung zum ursprünglich beantragten Datum (Ablauf des 31. Mai 2004) die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage betragen würde (§ 5 Abs. 5 PG 1965) und somit um 10 % höher wäre. In dem vorhin beispielhaft angeführten Fall eines 30-jährigen Beamten würde ein Anspruch auf Vorverlegung der Ruhestandsversetzung auf 30. November 2003 dazu führen, dass auch dieser Beamte sich ab 1. Dezember 2003 rechtswirksam im Ruhestand befinden könnte und Anspruch auf einen Ruhegenuss im Ausmaß von mindestens 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage hätte (§ 7 Abs. 2 Z. 2 PG 1965).
Zusammenfassend ergebe sich daher, dass eine Ruhestandsversetzung nach § 22g BB-SozPG nur dann rechtswirksam und dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung entsprechend hätte bewirkt werden können, wenn die Vollendung des 55. Lebensjahres und somit die frühest mögliche Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand im Zeitraum der Gültigkeit des 6. Abschnittes (und somit auch des § 22g) BB-SozPG liege.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhestandsversetzung nach § 22g BB-SozPG in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 22g BB-SozPG wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen sechsten Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt und stand in dieser Fassung auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"Abschnitt 6
...
Vorzeitiger Ruhestand
§ 22g. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.
...
(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.
... "
Durch Art. 1 Z. 25 dieser Novelle wurde § 24 BB-SozPG durch einen dritten Absatz ergänzt, dessen letzter Satz, wie er auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft stand, anordnet, dass Abschnitt 6 des BB-SozPG mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt.
Mit BGBl. I Nr. 71/2003 wurde Abs. 4a in den § 22g BB-SozPG aufgenommen. Dieser Absatz hat folgenden Wortlaut:
"(4a) Hat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1, nach § 207n BDG 1979, nach § 13a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder nach § 13a des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 zu einem nach dem 30. November 2003 liegenden Termin beantragt, so hat er wahlweise Anspruch auf
1. Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf 30. November 2003 oder
2. Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides.
Ist am 1. Juli 2003 noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 ergangen, so kann der Beamte den Ruhestandversetzungsantrag abweichend von Abs. 3 bzw. den entsprechenden Bestimmungen der oben angeführten Bundesgesetze auch zurückziehen. Sowohl die Anträge nach Z 1 oder Z 2 als auch die Zurückziehung des Ruhestandsversetzungsantrages sind bei sonstiger Unwirksamkeit bis spätestens 31. Oktober 2003 einzubringen. Mit Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides erlischt auch der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 115f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2004 gemäß § 22g Abs. 1 BB-SozPG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein solcher Antrag nur dann erfolgreich gestellt werden könne, wenn der Antragsteller das 55. Lebensjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 vollendet habe.
Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0120 mit näherer Begründung dargelegt. Aus den dort angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, steht der erste Teil des angefochtenen Bescheides in Übereinstimmung mit der Rechtslage (wenn man mit den Verfahrensparteien davon ausgeht, dass der Antrag nicht durch den Vorverlegungsantrag abgeändert wurde). Ergänzend wird bemerkt, dass die später erfolgte Einfügung des Abs. 4a in den § 22g BB-SozPG auf Abs. 1 dieser Bestimmung und damit auf die im zitierten Vorerkenntnis vertretene Rechtsansicht keinen Einfluss hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorverlegung der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand auf 30. November 2003 gemäß § 22g Abs. 4a BB-SozPG abgewiesen. Auch dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage, weil ungeachtet dieser Bestimmung im Fall des Beschwerdeführers, in Ansehung dessen noch kein Ruhestandsversetzungsbescheid ergangen war, eine Ruhestandsversetzung zum 30. November 2003 nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits das 55. Lebensjahr erreicht gehabt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang die grundsätzlichen Ausführungen zu dieser Bestimmung im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2004/12/0222). Der hier vorliegende Antrag des Beschwerdeführers nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG war in diesem Sinn kein berechtigter Antrag; § 22g Abs. 4a Satz 1 Z. 1 BB-SozPG fand daher im Fall des Beschwerdeführers keine Anwendung.
Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Jänner 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120240.X00Im RIS seit
02.03.2005