Norm
JN §81 Abs1Rechtssatz
Für eine Klage nach § 27 Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständiger Bewirtschaftungskosten ist, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten ausschließlich das österreichische Gericht zuständig, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache gelegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123121Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011