Norm
ZPO §335Rechtssatz
Nach Ausschöpfung der Zwangsmittel staatlicher Macht gegen einen ausgebliebenen Zeugen, das ist die zweimalige Ladung, Verhängung einer Ordnungsstrafe und schließlich die Anordnung der zwangsweisen Vorführung macht es keinen Unterschied, ob sich dem noch ein Präklusionsbeschluss anschließt. Wünscht der Beweisführer nach der Mitteilung, dass der Zeuge nicht neuerlich geladen wird, aus guten Gründen die neuerliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung, so hat er diese Gründe darzulegen. Verneinung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Präklusion, Unterbleiben der VorführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000132Dokumentnummer
JJR_20071211_LG00003_04000R00293_07W0000_002