Norm
JN §55 Abs1Rechtssatz
§ 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122950Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022