RS OGH 2007/12/11 4Ob198/07g, 3Ob261/07i, 3Ob276/07w, 3Ob52/08f, 8Ob118/08y, 8Ob108/08b, 1Ob47/12m,

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Norm

JN §55 Abs1

Rechtssatz

§ 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122950

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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