RS OGH 2007/12/11 17Ob28/07b, 4Ob236/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2007
beobachten
merken

Norm

EO §394 Abs1

Rechtssatz

Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nach § 394 EO ist eine gerichtliche Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. Dass Rechtsprechung des EuGH besteht, die zur Verneinung des Anspruchs hätte führen müssen, vermag eine zwischen den Parteien ergangene Entscheidung nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 28/07b
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 28/07b
    Veröff: SZ 2007/198
  • 4 Ob 236/08x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 236/08x
    Auch; nur: Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nach § 394 EO ist eine gerichtliche Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. (T1); Beisatz: Der Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, mit dem die fehlende Arzneimittelqualität des Produkts festgestellt wurde, ist keine Entscheidung im Sinne des § 394 EO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122943

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten