RS OGH 2007/12/11 5Ob264/07w, 5Ob18/13b, 5Ob56/15v

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Norm

WEG 2002 §29 Abs3

Rechtssatz

Ob eine Änderung allen Mit- und Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dass die Schaffung eines behindertengerechten, barrierefreien Zugangs zu einem Haus mit mehr als 50 Wohnungen derzeit nur einigen Wohnungseigentümern unmittelbar nützt, schließt daher einen solchen Vorteil nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 264/07w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 264/07w
  • 5 Ob 18/13b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 18/13b
    Vgl; nur: Ob eine Änderung allen Mit- und Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. (T1)
  • 5 Ob 56/15v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 56/15v
    nur T1; Beisatz: Eine Vergrößerung von Balkonen, deren Finanzierung durch die Rücklage nicht gedeckt ist, gereicht Wohnungseigentümern, die über keinen Balkon verfügen, jedenfalls nicht zum Vorteil. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123021

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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