RS OGH 2007/12/12 7Ob202/07t, 7Ob75/09v, 7Ob113/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2007
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
AUVB 2002 ArtB.18.7
AUVB 2008 Art16.7

Rechtssatz

Die in der Klausel B.18.7. AUVB 2002 vom Versicherer in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene unbegrenzte Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren ist für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend und nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 202/07t
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 202/07t
    Beisatz: Hier: Aus dem Vertrag ergibt sich klar, dass die Parteien eine Kostenersatzpflicht entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen im Ärzteschiedsverfahren vereinbaren wollten. Fällt nun die unbeschränkte Kostenersatzpflicht weg, so ist eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretationen und Vertragsergänzung vorzunehmen. Es ist ein Ausgleich zu schaffen zwischen dem Schutz des Versicherungsnehmers, der bei Anrufung der Ärztekommission im Gegensatz zur gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung nicht mit objektiv abschätzbaren (hohen) Kosten konfrontiert werden soll und dem Schutz des Versicherers vor Kosten, die durch völlig ungerechtfertigte Anrufungen der Ärztekommission durch Versicherungsnehmer entstehen können. (T1); Beisatz: Hier: Aufhebungsbeschluss, da die Tatsachengrundlage für die vorzunehmende Vertragsergänzung nicht ausreichend ist. (T2)
  • 7 Ob 75/09v
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 75/09v
    Vgl; Beisatz: Lückenfüllung zu 7 Ob 202/07t. (T3)
  • 7 Ob 113/14i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 113/14i
    Vgl auch; Beisatz: Die Kostenklausel des Artikel 16.7 AUVB 2008 ist nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam. (T4); Veröff: SZ 2014/76

Schlagworte

Ärztekommission, Ärzteschiedsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122985

Im RIS seit

11.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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