RS OGH 2007/12/17 8ObA76/07w, 9ObA4/12x, 1Ob176/17i, 1Ob39/21y

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Norm

PTSG §17

Rechtssatz

Aus § 17 PTSG ergibt sich, dass öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse weiter von den im PTSG vorgesehenen Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl 1984/29, behandelt werden. Neben diesem formellen Dienstverhältnis zum Bund besteht ein gesondertes „Zuweisungsverhältnis" dieser Beamten (unter anderem) zur Österreichischen Post AG, der sie zur Dienstleistung zugewiesen sind. Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 76/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 ObA 76/07w
    Bem: So schon 9 ObA 109/05b. (T1); Veröff: SZ 2007/201
  • 9 ObA 4/12x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 4/12x
    Auch; Beisatz: Die Personalämter sind für alle dienstrechtlichen Schritte zuständig, wozu auch die Erteilung von das öffentlich?rechtliche Dienstverhältnis betreffenden Weisungen gehört. (T2)
    Veröff: SZ 2012/24
  • 1 Ob 176/17i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 176/17i
    Auch; Beisatz: Den Personalämtern – (ua) beim Vorstand der Österreichischen Post AG – (§ 17 Abs 2 Poststrukturgesetz – PTSG) kommt die Funktion einer obersten Dienst? und Pensionsbehörde unter anderem für die bei der Österreichischen Post AG beschäftigten Beamten zu. (T3)
    Beisatz: Die Republik Österreich hat daher für Maßnahmen der Personalämter nach amtshaftungs­rechtlichen Grundsätzen einzustehen. (T4)
  • 1 Ob 39/21y
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 39/21y
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123083

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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