RS OGH 2007/12/17 2Ob215/07t, 2Ob112/10z

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Norm

EKHG §9 D

Rechtssatz

Im der Bauart und dem hängenden, in der Luft frei schwebenden Transport einer Gondel immanenten Pendeln bei einer Seilbahn (beim Aussteigen) ist grundsätzlich keine besondere Gefahrensituation gelegen, die die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr rechtfertigen könnte.

Eine solche liegt aber bei einer starken Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel vor, die durch das Herabfallen eines Lastenkübels von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang ausgelöst würde.

Ein derartiger Unfall steht nicht nur in einem adäquaten Kausalzusammenhang, sondern auch einem Gefahrenzusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahn, deren typische Gefährlichkeit der Fortbewegung in beträchtlicher Höhe über dem Erdboden durch das plötzliche starke Schwingen potenziert und damit zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr verstärkt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123057

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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